Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNG  UND ALLGEMEINES

  1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des/der jeweiligen Kunden/Kundin (im Folgenden: „Auftraggebende“), gelten nicht, es sei denn die Fotografin Ella Wayfarer (im Folgenden: „Auftragnehmerin“), hat deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
  2. „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, insbesondere Bildaufnahmen, gleich in welcher technischen Form oder mit welchem Medium sie erstellt wurden. Eingeschlossen sind insbesondere gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherte Bilder und Videos.
  3. „Fotoshooting“ im Sinne dieser AGB bezeichnet den geplanten und organisierten Zeitabschnitt, in dem Fotografien für den vereinbarten Auftrag gemacht werden.

 

§ 2 AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

  1. Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot der Fotografin, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote vom Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Den zeitlichen und örtlichen Ablauf des Fotoshootings vereinbaren die Fotografin und die Auftraggebenden vor Durchführung des Auftrages.
  3. Bei Aufträgen, die die Auftragszeit vor Ort von 2 Stunden überschreiten, ist eine Anzahlung nötig. Das bedeutet, dass die Auftraggebenden sich bei Vertragsschluss und Annehmen des Angebots dazu verpflichten, eine Vorauszahlung auszuführen, deren Summe im Angebot festgelegt wird.
  4. Die Fotografin ist, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerischen und technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggebenden bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
  5. Die Auftraggebenden tragen das Risiko für alle Umstände, die von der Fotografin nicht zu vertreten sind; u.a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, soweit die Beschaffung den Auftraggebenden obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggebenden sowie höhere Gewalt.
  6. Die Fotografin kann im Bedarfsfall das Fotoshooting durch Dritte durchführen lassen.
  7. Die Fotografin wählt die Fotografien aus, die den Auftraggebenden zur Abnahme vorgelegt werden. Die Mindestanzahl an vorzulegenden Fotografien wird durch das Angebot bestimmt.
  8. Die Auftraggebenden erhalten ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPEG. Die Abgabe von unbearbeiteten digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.
  9. Die Auftragnehmerin übergibt den Auftraggebenden soweit nicht anders geregelt binnen 6 Wochen nach dem Fototermin die Fotos. Für besonders aufwändige Zusatzprodukte (z.B. Hochzeitsalben) wird ein gesonderter Übergabetermin nach individuellem Aufwand vereinbart. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Labors oder dessen Transportfirma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. 
  10. Sollten digital erworbene Werke in Eigenverantwortung durch den Auftraggeber entwickelt oder gedruckt werden, so übernimmt der Fotograf hierfür keine Haftung für die Qualität und der Haltbarkeit der Ergebnisse. 
  11. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten nach Abschluss des Auftrages ist nicht Teil des Auftrages.
  12. Die Fotografin hat das Recht zur Aufbewahrung der digitalen Bilddaten der zur Abnahme vorgelegten Fotografien für den Nachweis ihrer Urheberschaft.

 

§ 3 URHEBERRECHT

  1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotografien nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) zu.
  2. Die Auftraggebenden erkennen an, dass es sich bei dem von der Fotografin gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 UrhG handelt.
  3. Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, Gebäuden oder Standorten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, sind die Auftraggebenden verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen, Objekte, Gebäude oder Standorte und deren Rechteinhaber einzuholen. Sollte eine Person wider Erwarten der Fotografin gegenüber während eines Fotoshootings einer Bildaufnahme von sich oder einem Objekt widersprechen, wird die Fotografin keine Fotografien von der Person oder dem Objekts fertigen und etwaig bereits gemachte Fotografien der Person oder des Objekts löschen. Durch Fotografierverbote gegebenenfalls entstehende Wartezeiten der Auftragnehmenden zählen als Arbeitszeit.
  4.  Die nachträgliche Bearbeitung von Fotografien der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, dazu zählen auch Umfärbung in SW oder Sepia, nachträgliche Farbbearbeitung, sowie das Erstellen von Collagen, ist nicht gestattet es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen. 

 

§ 4 NUTZUNGSRECHT

  1. Die Fotografin überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotografien auf die Auftraggebenden. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung, insofern nicht anders im Angebot oder Honorarvertrag geregelt.
  2. Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf die Auftraggebenden über.
  3. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die Fotografin.
  4. Ella Wayfarer Fotografie darf alle entstandenen Bilder zu Portfolio Zwecken (z.B. Webseite, Blogs, Social Media und gedruckte Magazine) nutzen. Dabei achtet sie die Privatsphäre von allen Abgebildeten. Weitere ändernde Absprachen werden schriftlich getroffen.

 

§ 5 VERGÜTUNG UND AUFTRAGSÄNDERUNGEN

  1. Für die Herstellung der Fotografien wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine Pauschale, sowie zuzüglich eventueller Reisekosten vereinbart und berechnet.
  2. Fällige Rechnungen sind, sofern keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Die Auftraggebenden geraten in Verzug, wenn sie fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleichen. Der Fotografin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
  3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben die gelieferten Fotografien Eigentum der Fotografin.
  4. An- und Abreise der Auftragnehmerin erfolgt jeweils von 04347 Leipzig aus. Die Anfahrt im Umkreis von 50 km von Leipzig wird, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, nicht berechnet. Übersteigt die An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang werden über vorstehende Differenz hinaus folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem Kilometer EUR 0,50. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen in Rechnung gestellt, sollte vertraglich keine Reisepauschale vereinbart sein.
  5. Sofern vereinbart, wird vom Kunden eine Schlafgelegenheit in der Nähe des Auftragsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei ganztägigen Aufträgen sind in der Regel zwei Übernachtungen erforderlich. Essen und Getränke während der Reportage werden der Auftragnehmerin unentgeltlich in angemessenem Umfang zur Verfügung gestellt.
  6. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin oder deren Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten oder von den Auftraggebenden gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist.
  7. Die Auftraggebenden können bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigen die Auftraggebenden, steht der Fotografin ein Ausfallhonorar zu. Das Ausfallhonorar bezieht sich auf die 450€ Anzahlung (siehe 2.3), die bei Terminvereinbarung fällig sind. Diese 500€ werden der Fotografin einbehalten.
  8. Kann die Auftragnehmerin, wegen Krankheit oder eines Umstandes, den diese zu verschulden hat den Auftrag nicht durchführen und keinen entsprechenden Ersatz finden, wird den Auftraggebenden die Anzahlung erstattet.

§ 6 HAFTUNG

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Fotografin haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
  2. Die Fotografin wird die angefertigten Bilddateien mehrfach sichern. Für Schäden oder Verlust (trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen) der digitalen Bilddaten haftet die Fotografin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Die Organisation und Vergabe von Buchungen an die Fotografin sowie die Ausführung erfolgen mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund von Umständen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. dieser zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.
  4. Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Fotografien bei der Fotografin eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

 

§ 7 DATENSCHUTZ

  1. Die Auftraggebenden erklären sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert werden.
  2. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
  3. Die Fotografin bedient sich zur Erfüllung eines Auftrags unterschiedlicher externer Dienstleister (z.B. Fotolabor, Alben Druckerei, Online Galerie). An diese Dienstleister werden die entsprechenden Fotografien und unter Umständen auch zugehörige Kundendaten übermittelt. Diese Dienstleistenden werden auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und auf die ausschließlich weisungsgebundene Nutzung von personenbezogenen Daten verpflichtet.
  4. Die Auftraggebenden erhalten bei Vertragsschluss die Datenschutzerklärung der Fotografin.

 

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist stets der Wohnsitz der Fotografin.
  2. Die Fotografin ist bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertrag einvernehmlich mit den Auftraggebenden beizulegen. Darüber hinaus ist die Fotografin nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
  4. Diese AGB gelten ab dem 01.01.2022. Alle früheren AGBs verlieren ihre Gültigkeit.